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Satzung des Partnerschaftsvereins Wiesbaden-Biebrich – Glarus e. V.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Partnerschaftsverein Wiesbaden-Biebrich – Glarus e. V.

Der Verein wurde am 22. Oktober 2012 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen (Registernummer VR 6691) und hat seinen Sitz in Wiesbaden-Biebrich.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist konfessionell und politisch neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Mittel des Partnerschaftsvereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes sowie Auflösung oder Aufhebung des Vereines bestehen keinerlei Ansprüche auf das Vermögen.

Zweck des Partnerschaftsvereines Wiesbaden-Biebrich – Glarus e. V. ist die Förderung der internationalen Gesinnung und des Verständnisses für unterschiedliche Kulturen, Herkunft und Lebensgewohnheiten der Menschen. Damit dient er der Völkerverständigung.

Der Partnerschaftsverein bemüht sich in erster Linie um den Ausbau der Beziehungen auf humanitärem, kulturellem und sportlichem Gebiet. Die Entwicklung und Förderung von persönlichen Kontakten zwischen den Menschen in den beiden Partnergemeinden hat dabei ausdrückliche Priorität, wobei der Zusammenführung von Kindern und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit zukommt. Eine Ausdehnung der Aktivitäten auf andere Gemeinden ist nicht ausgeschlossen.

Diese Ziele des Partnerschaftsvereines werden u. a. durch folgende Aktivitäten erreicht:

  • Gegenseitige Besuche zur Herstellung von Kontakten, deren Pflege und Ausweitung
  • Betreuung von Besuchern und Besuchergruppen aus Glarus
  • Initiierung von Schüler- und Studentenaustauschen
  • Vermittlung von Partnerschaften zwischen Schulen und Vereinen
  • Förderung von Austauschaufenthalten von Auszubildenden
  • Förderung des Kulturaustausches (Ausstellungen, Theater, Musik, Bibliotheken,
    Museen u. a.)
  • Initiierung sportlicher Wettbewerbe
  • Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Gewinnung weiterer Mitglieder, seien es Einzelpersonen oder Vereine, zur Stärkung des Gedankens der Völkerverständigung und Toleranz.

 

§ 3 – Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Mitglieder einschließlich des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Partnerschaftsvereins. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der nachweislich entstandenen Kosten.

 

§ 4 – Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

  • Arbeitsgemeinschaft Biebricher Vereine und Verbände e. V.,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 5 – Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch

  • Tod
  • Austritt
  • förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vom Vorstand gehört zu werden.

Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt, oder gegen die Satzung oder ihre Nebenordnungen oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.

Der Austritt ist dem / der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

  

§ 6 – Beitrag

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat dazu seine Einwilligung zu erteilen.

 

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem / der Vorsitzenden
  • zwei Stellvertretern / Stellvertreterinnen,
  • dem Kassenwart / der Kassenwartin
  • dem Schriftführer / der Schriftführerin
  • mindestens drei Beisitzern.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen nach Bedarf weitere Personen ohne Stimmrecht hinzuziehen.

 

§ 9 – Beirat

Dem Vorstand wird ein Beirat aus vier Vertretern mit beratender Stimme zugeordnet. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Biebricher Ortsbeirates und zwei weiteren Mitgliedern des Ortsbeirates, die vom Ortsvorsteher / der Ortsvorsteherin benannt werden, sowie dem Leiter / der Leiterin der Biebricher Ortsverwaltung.

 

§ 10 – Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung und leitet sie.

Der Schriftführer / die Schriftführerin hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm / ihr und dem / der Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart / die Kassenwartin verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er / Sie hat der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er / Sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine / ihre alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er / sie nur bei Gegenzeichnung des / der Vereinsvorsitzenden leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

  

§ 11 – Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

Der / die Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden sind zusammen vertretungsberechtigt.

  

§ 11a – Kassenprüfer/innen

Die Kassenprüfer/innen müssen volljährig sein und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes gewählt.

Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Zweimalige Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist möglich.

  

§ 12 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal – möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres – durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen schriftlich einzuladen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung als E-Mail erfolgt.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Kalendertagen einzuladen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • den Jahresbericht des / der Vorsitzenden
  • den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes / der Kassenwartin
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • Anträge

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag sind Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen.

Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die in diesem Absatz beschriebenen Anträge dürfen keine Satzungsänderung zum Ziel haben.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.

 

§ 13 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Wiesbaden-Biebrich, den 20. März 2013

 

Frank Hennig  (Vorsitzender)

Sigrid Courtial (stv. Vorsitzende)

Wolfgang Gores (stv. Vorsitzender)

 

PDF-Download der Satzung

 

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